Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bildet die wesentliche gesetzliche Grundlage für den Arbeitsschutz im Betrieb. Zusammengefasst obliegt es dem Arbeitgeber, die Sicherheit seiner Mitarbeiter zu gewährleisten. Dies schließt die Pflicht ein, potenzielle Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz zu bewerten und angemessene Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Ziel ist es, den Gesundheitsschutz in allen Arbeitsbereichen sicherzustellen. Es ist zudem erforderlich, dass Arbeitnehmer über mögliche Gefahren aufgeklärt und entsprechend geschult werden. Der Gesetzgeber räumt Unternehmen bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes gewisse Freiräume ein, während die Arbeitsschutzverordnungen die nötigen Rahmenbedingungen festlegen.
Die für den Arbeitsschutz relevanten Produkte sind nach spezifischen DIN-Normen klassifiziert. Diese Normen sichern dem Nutzer die Einhaltung der versprochenen Sicherheitsstandards zu.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), zu denen die Berufsgenossenschaften gehören, erlassen Unfallverhütungsvorschriften die zum Arbeitsschutz maßgeblich beitragen. Die gültigen Vorschriften, Regeln, Informationen und Grundsätze der DGUV finden Sie in der neu eingerichteten DGUV Datenbank Publikationen.
Der Arbeitgeber hat die Pflicht an bestimmten Gefahrenpunkten eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Diese hilft ihm dabei die Gefährdungen zu erkennen und richtig einzuschätzen. Daraus muss er die richtigen Schutzmaßnahmen einleiten. Die Gefährdungsbeurteilung kann sich auf den Arbeitsort, der Tätigkeit oder der Arbeitsmittel beziehen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz bietet hier Hilfe an (BAUA).
Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Mitarbeiter auf Gefährdungen hinzuweisen. Die Mitarbeiter müssen nach der Unterweisung die Gesundheitsgefährdung erkannt haben und auf diese sachgerecht reagieren können. Dabei muss die Unterweisung passgenau auf die Arbeitssituation ausgerichtet sein.