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UVV-Prüfung

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist ein Grundlagengesetz für den betrieblichen Arbeitsschutz. Dies findet in entsprechenden Verordnungen in allen Arbeitsbereichen Anwendung. Die Betriebssicherheitsverordung (BetrSichV) befasst sich mit der Sicherheit bei der Verwendung von Arbeitsmitteln. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), zu denen die Berufsgenossenschaften gehören, erlassen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) die zum Arbeitsschutz maßgeblich beitragen.
Der Betreiber hat eigenständig dafür zu sorgen, dass alle eingesetzten Arbeits- und Betriebsmittel mindestens einmal im Jahr durch einen Sachkundigen bzw. eine befähigte Person geprüft werden (siehe auch Prüffristen).

Durchführung der UVV-Prüfung

Arbeitsmittel, bei denen Abnutzung (Verschleiß) oder andere schädigende Einflüsse eine Gefährdung von Arbeitnehmer/innen hervorrufen können, sind wiederkehrend zu überprüfen auf:
  • Zustand von Verschleißteilen
    (z.B. Bremsen, Ketten, Seilen, Kupplungen, Seilrollen, Räder und Tragmitteln)
  • Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen
    (z.B. Überlastsicherung, Kranfahrbegrenzungen)
  • Funktion sicherheitsrelevanter Bauteile
    (z.B. Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Warnrichtungen, Verriegelungen)
  • Zustand und Bestand von Beschilderungen
    (Warnhinweise, Typenschilder, Tragkraftschild, Bedienungsanweisung)

Wer darf Prüfen?

Sachkundige sind z. B. Meister, Betriebsingenieure, Fachkräfte. Sie sind auf Grund ihrer Ausbildung und Erfahrung fachlich in der Lage, den arbeitssicheren Zustand eines Arbeitsmittels zu beurteilen. Voraussetzung ist, dass sie mit den Vorschriften, Regeln der Technik etc. vertraut sind. Übrigens: Seit In-Kraft-treten der Betriebssicherheitsverordnung wurde der geläufige Begriff des Sachkundigen durch den der „befähigten Person“ ersetzt.
Personen, die bisher als Sachkundige geprüft haben, können auch weiterhin die entsprechenden Prüfungen durchführen (siehe Sachkundiger / Sachverständiger).


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